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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Liefer- und Verkaufsbedingungen
  • Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Fa. allcons Maschinenbau GmbH (nachfolgend „Lieferer“ genannt“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegen stehende oder hiervon abweichende Bedingungen eines Bestellers werden nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegen stehender oder abweichender Bedingungen eines Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.

1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ohne besondere weitere Vereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Geschäfte mit demselben Besteller.

1.3 Für Lieferungen, die mit einer Montage an Ort und Stelle verbunden sind, gelten zusätzlich die Reparatur- und Montagebedingungen des Lieferers.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote des Lieferers sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Erste Angebote oder Kostenvoranschläge werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, kostenlos abgegeben. Der Lieferer behält sich vor, für weitere Angebote oder Kostenvoranschläge sowie für Entwurfsarbeiten dann eine angemessene Vergütung zu berechnen, wenn ein Liefervertrag nicht zustande kommt.

2.2 Ein Vertrag über einen Lieferauftrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers zustande. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.

2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen oder Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden.

2.4 Der Lieferer behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind unverzüglich an den Lieferer zurück zu geben,

(i) wenn ein Auftrag nicht zustande kommt, oder

(ii) sobald er vollständig ausgeführt worden ist.

3. Kaufpreis und Zahlung

3.1 Die Preise des Lieferers gelten mangels entgegenstehender Vereinbarung unverpackt „ab Werk“. Hinzu kommt die am Tage der Rechnungsstellung jeweils gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer.

3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen in voller Höhe, spesenfrei für den Lieferer, wie folgt zu leisten:

Maschinen: Vor Auslieferung, netto.

Ersatzteile: Vor Auslieferung, netto.

Sonstiges: Innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, netto.

3.3 Wechsel oder Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche Diskont- und Wechselspesen sind vom Besteller zu tragen.

3.4 Für Zahlungen durch Akkreditiv gelten die von der ICC herausgegebenen Vorschriften über „Uniform Customs and Practice for Documentary Credits“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.

3.5 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nicht berechtigt, es sei denn, seine Gegenansprüche werden entweder vom Lieferer nicht bestritten oder sind rechtskräftig festgestellt. Dasselbe gilt auch im Falle der Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen.

3.6 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr acht Prozentpunkte über den Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit er letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Weist der Lieferer einen höheren Verzugsschaden nach, so kann sie diesen geltend machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.7 Werden dem Lieferer Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden alle gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Außerdem darf der Lieferer in diesem Fall Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

4. Lieferung

4.1 Liefertermine werden jeweils gesondert vereinbart. Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten eines Bestellers, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Untersuchungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere die Leistung vereinbarter Anzahlungen bzw. Eröffnung eines Akkreditivs, durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung allein zu vertreten hat.

4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

4.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt jede Lieferung „ab Werk“. Der Besteller übernimmt im Innenverhältnis zum Lieferer deren Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung und stellt den Lieferer insoweit frei.

4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.5 Der Lieferer ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt.

4.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die den Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen, auch wenn sie Lieferanten oder Unterlieferanten des Lieferers betreffen, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Liefer- oder Leistungsverzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Lieferer wird den Besteller nach Möglichkeit über Beginn, Ende und voraussichtliche Dauer der vorbezeichneten Umstände unterrichten.

4.7 Der Lieferer kommt nicht in Verzug, wenn der Lieferer dem Besteller unter Einhaltung der vertraglichen Liefertermine für die Zeit bis zur Lieferung des eigentlichen Liefergegenstandes einen Ersatz zur Verfügung stellt, der die technischen und funktionalen Anforderungen des Bestellers in allen wesentlichen Punkten erfüllt, und der Lieferer alle für die Bereitstellung des Ersatzgegenstandes anfallenden Kosten übernimmt.

4.8 Im Falle des Verzuges des Lieferers, wird der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages setzen.

4.9 Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %. Im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch wegen Verzug ist ausgeschlossen.

Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – zweimalig eine angemessene Frist zur Leistung und wird die zuletzt gesetzte Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

5. Gefahrübergang, Transport, Annahmeverzug

5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand zur Abholung bereitgestellt wurde (vgl. Ziffer 4.3), und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Wird die Abnahme durch den Besteller nicht erklärt, obwohl kein oder nur ein unwesentlicher Mangel vorliegt, so wird die Abnahme nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Erklärung der Abnahmebereitschaft, spätestens aber sechs Monate nach Verlassen des Werkes durch den Lieferer fingiert.

5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

5.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Transport der Liefergegenstände auf Kosten und Risiko des Bestellers.

5.4 Auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten wird der Lieferer die Sendung gegen die Gefahren des Transports versichern.

5.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Lieferer berechtigt, den Ersatz des ihr entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere die durch die verzögerte Annahme der Lieferung entstandenen Kosten, zu verlangen.

5.6 Sofern Handelsklauseln wie FOB, CFR, CIF, etc. verwendet werden, sind sie gemäß den jeweils gültigen Incoterms der ICC auszulegen.

6. Eigentumsvorbehalt und andere Sicherheiten

6.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von dem Lieferer in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstandes bei gleichzeitiger Erklärung des Rücktritts berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

6.2 Der Besteller ist berechtigt, über die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen, sofern und solange die in Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 enthaltenen Bedingungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen den Besteller erfüllt sind. Ein Verstoß gegen die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung gibt dem Lieferer das Recht zur sofortigen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller.

6.3 Zwischen dem Lieferer und dem Besteller ist hiermit vereinbart, dass mit Vertragsabschluss über eine Lieferung sämtliche Forderungen des Bestellers aus dem zukünftigen Weiterverkauf oder der Vermietung der Lieferung an einen Dritten oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller an den Lieferer übergehen. Der Besteller tritt insoweit dem Lieferer schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder Vermietung der Lieferung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Der Besteller bleibt jedoch zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, bis der Lieferer die Offenlegung der Abtretung verlangt. Die nochmalige Abtretung der bereits an den Lieferer abgetretenen Forderungen ist dem Besteller untersagt. Der Besteller ist verpflichtet, das Eigentum oder ein sonstiges Recht an von ihm im Rahmen des Wiederverkaufs in Zahlung genommenen Gegenständen, Maschinenteilen und gebrauchten Maschinen gleich welcher Art in dem Moment auf den Lieferer zu übertragen, in dem der Besteller das Eigentum oder das sonstige Recht erwirbt. Der Besteller hat die vorgenannten Gegenstände für den Lieferer unentgeltlich zu verwahren, pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern (siehe 6.7).

6.4 Sind die in den Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 genannten Sicherheiten in der Rechtsordnung des Landes, in dem sich die Liefergegenstände befinden, nicht anerkannt oder sind diese nicht uneingeschränkt durchsetzbar, so verpflichtet sich der Besteller schon jetzt, an allen erforderlichen Schritten (insbesondere im Zusammenhang mit etwaigen Registrierungs- oder Anzeigepflichten, etc.) mitzuwirken, insbesondere die dafür erforderlichen Willenserklärungen abzugeben, damit die Sicherheiten im Einklang mit der jeweiligen Rechtsordnung bestellt werden können. Der Lieferer ist berechtigt, die Liefergegenstände zurückzuhalten, bis die erforderlichen Sicherheiten rechtswirksam bestellt sind. Ist die Stellung der Sicherheiten unter Beachtung der gesetzlichen Erfordernisse vor Ort nicht durchsetzbar oder aus anderen Gründen nicht umsetzbar, so verpflichtet sich der Besteller schon jetzt, dem Lieferer gleichwertige Sicherheiten anzubieten. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer über etwaige Form- und sonstige gesetzliche Erfordernisse, die der Stellung der Sicherheit nach den Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 entgegenstehen, ungefragt und unverzüglich bei oder nach Vertragsschluss zu unterrichten.

6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Werden Waren vom Lieferer mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.

Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für den Lieferer. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6.6 Übersteigt der Wert der nach Ziffern 6.1 bis 6.5 gewährten Sicherheiten die Ansprüche des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10%, so wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers darüber hinausgehende Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

6.7 Für den Fall, dass

  • der Liefergegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehaltes noch nicht vollständig in das Eigentum des Bestellers übergangen ist,
  • der Liefergegenstand aufgrund einer gesonderter Vereinbarung abweichend von Ziffer 3.2 erst nach Auslieferung teilweise oder vollständig bezahlt wird (bspw. Ratenzahlung, Stundung, vorab oder nachträglich vereinbartes verlängertes Zahlungsziel, usw.)
  • der Liefergegenstand (bspw. Lieferung „auf Probe“, „zur Ansicht“ oder Ähnliches), oder ein Ersatzgerät (bspw. „zur Überbrückung“ und Ähnliches) bereits vor Abschluss eines Kaufvertrages oder aus sonstigen Gründen entgeltlich (bspw. „zur Miete“ oder Ähnliches) oder unentgeltlich dem Besteller zur Verfügung gestellt wurde,

verpflichtet sich der Besteller, ab Werk eine Versicherung zum Neuwert einschließlich aller Nebenkosten gegen alle Gefahren inkl. Feuer, Elementarschäden, Vandalismus, Diebstahl, Transport, unsachgemäße Handhabung, Bedienungsfehler, Unfall etc. abzuschließen und, je nach Fallgestaltung, bis zum vollständigen Eigentumsübergang, bis zur vollständigen Zahlung, bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des oder endgültigen Übernahme des Liefergegenstandes bzw. des Ersatzgerätes an den Lieferer bzw. Besteller aufrechtzuhalten (Maschinenversicherung). Der Besteller verpflichtet sich weiterhin, für denselben Zeitraum die von der gelieferten Sache ausgehende Betriebsgefahr auf eigene Kosten zu versichern (Haftpflichtversicherung). Der Besteller verpflichtet sich, dem Lieferer vor Überlassung des Liefergegenstandes, d.h. bei Auslieferung ab Werk (Ziffer 4.3), einen entsprechenden Nachweis auszuhändigen. Der Lieferer ist berechtigt, die Auslieferung der Ware zu verweigern, solange ein entsprechender Nachweis nicht erbracht wird. Der Lieferer ist weiterhin berechtigt, den Liefergegenstand selbst zu versichern und etwaige Kosten dem Besteller zu belasten. Der Besteller tritt seine jetzigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche gegenüber seinem Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis schon jetzt an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Die Rechte erlöschen in dem Zeitpunkt, in dem die Ware endgültig in das Eigentum des Bestellers übergeht und der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.

6.8 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Gegenstände oder Forderungen, an denen Sicherungsrechte des Lieferers bestehen, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Geltendmachung seiner Rechte zu unterstützen. Die Kosten etwaiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Interventionen sind vom Besteller zu tragen, soweit ihre Erstattung nicht von dem Dritten erlangt werden kann.

6.9 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6.10 Die Ziffern 6.1. S.3 und 6.9 gelten entsprechend für die vom Besteller ggfs. nach Ziffer 6.3 in Zahlung genommenen Gegenstände, Maschinenteile und gebrauchten Maschinen gleich welcher Art.

7. Mängelhaftung

7.1 Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann der Lieferer nach seiner Wahl als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Austausch oder Instandsetzung der mangelhaften Sache beim Lieferer, es sei denn, zwischen den Parteien wird ausdrücklich oder stillschweigend (bspw. durch unwidersprochene Ausführung vor Ort) etwas anderes vereinbart. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers; die Regelungen in Ziffer 6 gelten entsprechend.

7.2 Die Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen durch den Besteller setzt voraus, dass dieser die Liefergegenstände unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach der Ablieferung auf Mängel untersucht und, falls sich ein Mangel zeigt, diesen dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzeigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ablieferung im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt, an dem der Liefergegenstand in die Verfügungsgewalt des Bestellers gelangt oder ohne dessen Verschulden hätte gelangen können.

7.3 Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die vor der Auslieferung eines bestellten Gegenstandes im Rahmen einer allgemeinen Konstruktions- oder Produktionsänderung beim Lieferer vorgenommen wurden, gelten nicht als Mangel des Liefergegenstandes, sofern sie nicht dazu führen, dass der Liefergegenstand für den vom Besteller beabsichtigten Zweck unbrauchbar wird.

7.4 Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist zur weiteren Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen. Sofern die Nachbesserung erneut fehlschlägt, kann der Besteller die Minderung des Kaufpreises um den Betrag verlangen, um den der Wert des Liefergegenstandes aufgrund des Mangels gemindert ist oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

7.5 Zur Vornahme der Ausführung der Mängelhaftungsarbeiten (Nachbesserungen oder Ersatzteilelieferungen) hat der Besteller dem Lieferer oder einem von diesem beauftragten Dritten nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Der Besteller darf einen Mangel, zu dessen Beseitigung der Lieferer verpflichtet ist, nur dann auf Kosten des Lieferers selbst beheben oder von Dritten beheben lassen, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren für die Betriebssicherheit bzw. zur Abwendung unverhältnismäßig hoher Schäden erforderlich ist und er vorher die Zustimmung von Lieferer eingeholt hat.

7.6 Die Gewährleistung des Lieferers erstreckt sich nicht auf aus der Mängelbeseitigung entstehenden Folgekosten.

Soweit ein Mangel auf einen Teil beruht, welches der Lieferer von einem Dritten als Zulieferer für seine Produkte erworben hat, so tritt der Lieferer bereits jetzt seine Ansprüche aus der Lieferung des Zukaufteiles oder aus entsprechenden Fremdleistungsverträgen an den Besteller ab. Die Mängelhaftung ist insoweit beschränkt. Sofern der Besteller aus dem abgetretenen Recht keinen angemessenen Ausgleich erlangt, haftet der Lieferer bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist subsidiär nach den Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7.7 Sachmängel sind nicht:

  • natürlicher Verschleiß;
  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung;
  • fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte;
  • unsachgemäße, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung;
  • unsachgemäße Lagerung oder Aufstellung;
  • Nichtbeachtung der zugehörigen Betriebsanleitungen;
  • Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
  • Verwendung ungeeigneter Austauschwerkstoffe und -teile;
  • chemische, elektrochemische, elektromagnetische, elektrische oder vergleichbare Einflüsse;
  • Änderungen des Liefergegenstandes durch den Besteller (oder eines von ihm beauftragten Dritten), es sei denn, der Sachmangel steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Änderung;
  • Einbau von Komponenten sowie Ersatz-, Verschleiß- oder sonstigen Teilen sowie Schmiermittel, die nicht vom Hersteller stammten (sog. OEM), es sei denn, der Sachmangel steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem eingebauten Teil;
  • fehlende oder nicht-ordnungsgemäße Wartung durch den Besteller oder Dritten, soweit diese nicht zur Wartung der Maschinen durch den Hersteller autorisiert sind.

7.8 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, umfasst die Mängelhaftung nicht die Beseitigung von Softwarefehlern und Fehlern, die durch unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler, natürlichem Verschleiß, unzulänglicher Systemumgebung, Verwendung von anderen als in der Spezifikation aufgeführten Einsatzbedingungen sowie unzureichender Wartung verursacht sind.

7.9 Der Besteller hat Mängel an der Software unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Insbesondere sind die Erscheinungsform und die Auswirkungen des Softwaremangels anzugeben.

7.10 Sachmängel- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang gemäß Ziffer 5.

7.11 Die in dieser Ziffer 7 enthaltenen Bestimmungen regeln abschließend die Mängelhaftung für die vom Lieferer gelieferten Gegenstände. Weiter gehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, richten sich ausschließlich nach Ziffer 8.

7.12 Für Gebrauchtmaschinen ist jegliche Sachmängelhaftung ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Haftung

8.1 Der Lieferer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leib (Körper) und Leben, Gesundheit, bei Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder für die er eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat. Der Lieferer haftet uneingeschränkt im Rahmen der Produkthaftung sowie aufgrund anderer zwingend gesetzlicher Vorschriften.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf 10% des jeweiligen Auftragswertes. Sofern diese Begrenzung aus Rechtsgründen nicht zulässig ist, ist bei einfacher Fahrlässigkeit die Haftung den vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne bezeichnen entweder konkret beschriebene wesentliche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden oder abstrakt die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

8.2 Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass er vor dem Installieren und während der Nutzung einer Software laufend Datensicherungen vornehmen muss. Bei Verlust von Daten haftet der Lieferer nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Besteller erforderlich ist.

8.3 Die weitergehende Haftung auf Schadensersatz, insbesondere Vermögensschaden, ist ausgeschlossen.

Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen.

8.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen gesetzliche Vertreter des Lieferers, seiner Mitarbeiter oder seiner Verrichtungs- sowie Erfüllungsgehilfen.

9. Rechte an Software / Datenschutz

9.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand (Maschine) zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

9.2 Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder den Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

9.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und an den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen oder eine Weitergabe an Dritte in sonstiger Form ist nicht zulässig.

9.4 Der Lieferer haften für die eingebauten oder zukünftig installierte (auch als Upgrade oder Update) Software nicht, wenn der Besteller die Software unsachgemäß verwendet. Eine unsachgemäße Verwendung oder Nutzung liegt insbesondere vor, wenn der Besteller oder ein Dritter

  • Maschinenparameter ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers löscht, verändert oder anderweitig beeinflusst, so dass die Funktionsfähigkeit der Maschine beeinträchtigt sein kann;
  • eine Software installiert (auch als Upgrade oder Update), die nicht vom Lieferer für den jeweiligen Maschinentyp, den der Besteller erwirbt oder erworben hat, autorisiert ist;
  • eine Software bei laufenden Motor installiert (auch als Upgrade und Update), die vom Lieferer für den jeweilig verkauften Maschinentyp autorisiert ist, und die Maschine nicht während des gesamten Installations-, Upgrade- oder Update-Prozesses beobachtet und ihr Verhalten laufend überprüft sowie Personen auf Distanz hält.

9.5 Darüber hinaus gelten die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 7 und 8. Bei einer Software, die lediglich zeitlich befristet überlassen wird, ist für die Zeit der Überlassung die Haftung nach Ziffer 7 auf die Mängelbeseitigung beschränkt. Soweit diese fehlschlägt, hat der Besteller bei zeitlich-befristeter Überlassung einer Software, soweit für die Software ein gesonderter Mietzins in Rechnung gestellt wurde, das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund und – soweit durch den Mangel die Tauglichkeit der Software bzw. des Produktes nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird – das Recht zur Minderung des vereinbarten Mietzinses.

9.6 Soweit der Besteller eine bestimmte Software im Rahmen eines Maschinen- oder Komponentenkaufs oder gesondert mit erworben hat, infolge dessen Maschinendaten (bspw. über den laufenden Betrieb, über Ruhestandszeiten, usw.) gespeichert und an den Lieferer übermittelt werden, so ist der Lieferer berechtigt, die Daten unentgeltlich auszuwerten, zu verarbeiten und uneingeschränkt für interne Zwecke zu verwenden, solange der Besteller nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Weitergabe an Dritte, bspw. für Referenz- und Vergleichszwecke, ist zulässig, wenn dies in anonymisierter Form erfolgt oder der Besteller auf Anfrage der Weitergabe ausdrücklich zustimmt.

9.7 Für den Fall, dass im Rahmen eines Aufspielens, eines Upgrades oder Updates personenbezogene Daten gespeichert werden, gilt folgendes:

Der Lieferer sichert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu. Insbesondere werden, soweit die für die Installation einer Software erforderlich ist, mitgeteilte persönliche Daten an keinen Dritten weitergegeben, sondern ausschließlich intern zur Erfüllung des Vertrages verarbeitet und genutzt. Sie werden gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Sollten der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, tritt an die Stelle der Löschung eine Sperrung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Sofern es nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist, wird der Besteller vor Abschluss des jeweiligen Vertrages die notwendigen schriftlichen Einwilligungserklärungen desjenigen einholen, dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.

10. Schutzrechte Dritter

10.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet der Lieferer nur, soweit die Leistung vertragsgemäß eingesetzt wird. Der Lieferer haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung (Lieferort). Ansprüche wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung der Leistungen des Lieferers von der vertragsgemäßen Beschaffenheit handelt.

10.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Besteller geltend, dass eine Leistung des Lieferers seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Besteller unverzüglich den Lieferer. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Lieferer angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

10.3 Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden, kann der Lieferer auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Software (Lizenzprogramme) ändern oder gegen ein gleichwertiges Produkt austauschen oder – wenn der Lieferer keine andere Abhilfe mit angemessenen Aufwand erzielen kann – die Leistung unter Erstattung der dafür vom Besteller geleisteten Vergütung unter Abzug einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurückzunehmen. Die Interessen des Bestellers werden dabei angemessen berücksichtigt.

10.4 Für Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche gilt Ziffer 8 ergänzend.

11. Exportkontrolle

11.1 Die Lieferungen aus diesem Vertrag stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, beispielsweise Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.

11.2 Der Lieferer ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung seitens des Lieferers zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist.

11.3 Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 11.2 ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Besteller wegen der Kündigung ausgeschlossen.

11.4 Der Besteller hat bei Weitergabe der vom Lieferer gelieferten Waren an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

12.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller findet ausschließlich das Recht des Landes Anwendung, bei dem der Lieferer seinen Sitz hat. Die Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts CISG sind ausgeschlossen

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten, auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist das für den Hauptsitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch befugt, nach ihrer Wahl den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

12.3 Für das Vertragsverhältnis ist nur der deutsche Text dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsverbindlich.

12.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Der Besteller und der Lieferer verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen bzw. Teilbestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die rechtlich zulässig ist und der ursprünglichen Regelung wirtschaftlich am besten entspricht. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit.

I. Maßgebende allgemeine Geschäftsbedingungen

Verträge zwischen der Firma allcons Maschinenbau GmbH (Besteller) und ihren Lieferanten werden ausschließlich nur unter Zugrundelegung der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma allcons Maschinenbau GmbH abgeschlossen. Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt werden. Bereits jetzt wird jeglichem eventuellen Verweis des Lieferanten auf seine eigenen AGBs ausdrücklich widersprochen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten annehmen oder diese bezahlen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen.

II. Bestellung

1. Lieferverträge (Bestellungen und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen ab Zugang widerspricht.

3. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

4. Kostenvoranschläge oder Angebote jeglicher Art sind verbindlich und nicht zu vergüten.

III. Zahlung

1. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

2. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurück zu halten.

3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.

4. Preisveränderungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers.

5. Die Zahlungen des Bestellers erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Wareneingang unter Abzug von 3 % Skonto oder 30 Tage nach Wareneingang rein netto.

6. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise DDP gemäß Incoterms 2010 einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

IV. Mängelanzeigen

Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

V. Geheimhaltung

1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumentationen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien und Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen, Formen oder Gesenken und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

VI. Liefertermine und -fristen

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware einschließlich aller benötigten Dokumente beim Besteller. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für den Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

Der Lieferant ist ggfs. verpflichtet, die erfolgte Belieferung nachzuweisen.

Der Besteller behält sich vor, zu früh gelieferte Ware zurückzusenden. Dadurch entstehende Mehraufwendungen trägt der Lieferant.

VII. Lieferverzug

1. Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.

2. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach dem Lieferverzug. Für jede angefangene Woche beträgt der Schadenersatz 1% vom Bestellwert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

3. Der Besteller behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor.

4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

VIII. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Der Lieferant hat die Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Bestellung bei Bedarf nachzuweisen.

IX. Qualität und Dokumentation

1. Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, die arbeitsmedizinischen Regeln und die vereinbarten technischen Daten und die Verbraucherschutzvorschriften einzuhalten. Die CE-Konformitätserklärung ist jedem Teil bei Lieferung beizufügen, sofern dies nach geltendem Recht (zur Zeit: EG-Richtlinien) gefordert wird. Die China Compulsory Certification (CCC-Zertifizierung) ist von jedem Lieferanten für jeden neu ins Sortiment aufgenommenen Artikel insgesamt einmal bei der ersten Lieferung vorzulegen, sofern dies nach internationalem Recht (zur Zeit: China National Regulatory Commission for Certification and Accreditation – CNCA –) vorgeschrieben ist. Sämtliche erforderlichen Schutzvorschriften sind mitzuliefern. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

2. Sind Art und Umfang der Prüfung sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.

3. Bei den technischen Unterlagen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im gleichen Umfang zu verpflichten.

4. Soweit Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

5. Der Lieferant hat alle Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit in der Lieferkette in der Produktion, der Lagerung, der Verladung und dem Transport gewährleisten. Hierzu gehören insbesondere die Absicherung der Betriebsstätten, der Schutz der Ware vor unberechtigtem Zugriff und der Einsatz von sicherem Personal.

X. Gewährleistung

1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit.

2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.

4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren mit Ablauf von 24 Monaten ab Inbetriebnahme oder Ersatzteile-Einbau, spätestens nach 30 Monaten ab Lieferung an den Besteller, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht.
5. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährung von 10 Jahren.

6. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

7. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

8. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

9. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- , Materialkosten, Import- und Exportzölle, hat.

10. Ungeachtet der Ziffer X. 4. tritt die Verjährung in den Fällen des X. 8. und X. 9. frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.

11. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

12. Erfolgt eine Bemusterung, so gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert. Die gelieferte Ware muss musterkonform sein. Sofern der Liefergegenstand speziell angefertigt wurde, z.B. anhand von Zeichnungen, haben diese Vorrang vor der Bemusterung.

13. Der Lieferant unterhält eine nach Art und Umfang geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung und weist diese auf Anforderung nach. Er verpflichtet sich, im Liefervertrag spezifizierte Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Liefergegenstände, Fertigungsverfahren und der Nachweisführung in vollem Umfang zu erfüllen.

14. Wird der Besteller auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem ausländischem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.

XI. Produkthaftung und Rückruf

1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme abzuschließen, nach der Versicherungsschutz auch besteht, wenn sich die Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Auslieferung durch den Lieferanten oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau oder Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren. Stehen dem Besteller weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

2. Für den Fall, dass wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in oder ausländischer Produkthaftungsregeln oder -gesetze in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen der verschuldensabhängigen Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in vorstehenden Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion, die der Besteller nach sachgerechter Prüfung vornehmen kann. Dies gilt auch, wenn der Besteller behördlich zu einer solchen Rückrufaktion verpflichtet ist oder ein Dritter für den Besteller die Rückrufaktion vornimmt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

XII. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

XIII. Beistellung

Von dem Besteller beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

XIV. Schutzrechte

1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.

2. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

3. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken zu informieren und angeblichen Ansprüchen einvernehmlich entgegen zu wirken.

4. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen am Liefergegenstand mitteilen.

5. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Diesbezüglich dürfen auch Kopien erstellt werden. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

XV. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers

Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

XVI. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Der Lieferant erklärt, dass alle seine Mitarbeiter, die im Rahmen der Erfüllung bestehender oder künftiger vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Besteller mit Beschäftigten des Bestellers in Kontakt treten oder in Kontakt treten können, auf die Einhaltung der Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet worden sind. Den Mitarbeitern des Lieferanten ist insbesondere bekannt, dass eine Benachteiligung, Belästigung oder sexuelle Belästigung von Beschäftigten des Bestellers wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität untersagt ist. Sollten Mitarbeiter des Lieferanten gleichwohl gegenüber Beschäftigten des Bestellers gegen Bestimmungen des AGG verstoßen und den Besteller deshalb von ihren Beschäftigten oder Dritten auf Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens in Anspruch genommen werden, so verpflichtet sich der Lieferant, den Besteller im Innenverhältnis von allen Schadenersatzansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen.

XVII. Allgemeine Bestimmungen

1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten

2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleich kommende Regelung zu ersetzen.

3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

4. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas Anderes vereinbart werden.

5. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist das für den Hauptsitz des Bestellers zuständige Gericht. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.